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Vermögensübertragung

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Rechtsgebiet:
Vermögensübertragung
Stichworte:
Vermögensübertragung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der Vermögensübertragung überträgt ein im Handelsregister eingetragener Rechtsträger sein ganzes Vermögen oder Teile davon, zum Beispiel Grundstücke, auf einen anderen Rechtsträger.

Das Instrument der Vermögensübertragung definiert sich dadurch, dass es sich für die Übertragung von Einzelgegenständen des Übertragungsvorgangs der Universalsukzession bedient

  • Handelsregistereintrag
  • HR als Publizitätsmittel.

Beim Übergang von Immobilien findet dann systemgerecht ein ausserbuchlicher Erwerb statt (Grundbuch wird nachgeführt: deklaratorischer Eintrag), vgl. FusG 104 Abs. 2 lit. c).

Rechtsgeschäftliche Einzelübertragungen (sog. Singularsukzessionen) stützen sich demgegenüber auf:

  • Verpflichtungsgeschäft
  • Verfügungsgeschäft (Besitzesübergabe, Grundbuchanmeldung etc.)

Bei der Übertragung von Immobilien kommt dem Grundbucheintrag die Wirkung des Publizitätsmittels zu: konstitutiver Eintrag.

Vermögensübernahme gemäss OR 181

Nach Inkraftsetzung der Regeln der Vermögensübertragung (FusG 69 ff.) ist die „Vermögensübernahme gemäss OR 181“ nur noch bei Personen anwendbar, die nicht im Handelsregister eingetragen sind:

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