Verzeichnis
Da bei der Vermögensübertragung nur ein Teil der Vermögenswerte den Rechtsträger wechselt, muss ein Inventar der übergehenden Vermögenswerte erstellt werden.
Art und Umfang
Zur Art und zum Umfang der Gegenstände ist folgendes zu bemerken:
- Die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils wird nicht verlangt.
- Es wird die Übertragung eines Vermögens, also eines organisch zusammenhängenden Komplexes von Aktiven und Passiven, gefordert.
- Auch ein einziges Aktivum kann Gegenstand einer Vermögensübertragung sein; nicht einmal die Überbindung eines Passivums systemrelevant.
Inventarinhalt
Im Inventar müssen einzeln aufgenommen und genügend substantiiert umschrieben werden (vgl. FusG 71 Abs. 1 lit. b):
- alle übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, insbesondere
- Grundstücke
- Bewegliche Sachen
- Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche
- Wertpapiere
- immaterielle Werte
- Arbeitsverhältnisse (vgl. FusG 71 Abs. 1 lit. e).
Übergang
- Es geht auf den neuen Rechtsträger über, was im Inventar eingetragen ist.
- Im Zweifelsfall bleiben die Gegenstände beim übertragenden Rechtsträger (vgl. FusG 72).
Literatur
- TURIN NICHOLAS, Le transfer de patrimoine selon le projet de la loi sur la fusion, Basel 2003, S. 146 ff.
- MEIER-SCHATZ CHRISTIAN J., Einführung in das neue Fusionsgesetz, AJP 2002, S. 525
- Botschaft 2000, S. 4462