Die Vermögensübertragung ist beim Handelsregister anzumelden (vgl. FusG 73 Abs. 1).
Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers rechtswirksam.
Voraussetzung ist aber die Genehmigung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister.
Zu diesem Zeitpunkt gehen die betroffenen Aktiven und Passiven auf den übernehmenden Rechtsträger über (vgl. FusG 73 Abs. 2).
Vorbehalten bleibt der Aufschub der Wirksamkeit des Vermögensübergangs im Falle der Prüfung durch die Wettbewerbskommission (WEKO).
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, Umstrukturierungen, § 25, III. Die Spaltung, S. 885, Rz 85
Judikatur
- BGer 4A_601/2019 vom 25.11.2020 (Beschränkte Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags mit SHAB-Publikation; ohne Mitteilung der übernehmenden Gesellschaft ist der Schuldner über die Übertragung nicht informiert und konnte die Legitimation nicht beurteilen)